(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
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(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.