# § 33 HebStPrV — Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

- 1. die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,

- 2. die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und

- 3. die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

---

Zitiervorschlag: § 33 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/33
