Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/32?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/32?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.