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§ 27 HebStPrV — Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.