Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/26?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/26?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.

§ 24 § 26