Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/10?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/10?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/10?asof=2020-01-18#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.