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§ 7 HebG 2020 — Widerruf der Erlaubnis

Hebammengesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.