§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/18#abs-1 (1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/18#abs-2 (2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.