§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/19#abs-1 (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/19#abs-2 (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.