Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/19#abs-1 (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/19#abs-2 (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.

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