§ 17 Praxisbegleitung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/17#abs-1 (1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/17#abs-2 (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.