§ 17 Praxisbegleitung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/17#abs-1 (1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/17#abs-2 (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.