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§ 18 HebG — Nachweis- und Begründungspflicht

Hebammengesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.

(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.