Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 47 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass
Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder eines Dritten vorgenommen (§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in das Handelsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder des Dritten stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 47 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.