Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 46a
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/46a#abs-1 (1) Eintragungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz enthalten mindestens die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/46a#abs-2 (2) Bei Schließung des Registerblattes infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind mindestens anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/46a#abs-3 (3) Bei Ausstellung der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung bestimmt sich der Inhalt der Eintragung nach § 316 Absatz 1, § 329 oder § 343 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/46a#abs-4 (4) Nach anderen Vorschriften erforderliche Angaben bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 46a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.