Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 33
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.