Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 33

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.

§ 32 § 34