Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
Stand: 01.08.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33#abs-1 (1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33#abs-2 (2) Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33#abs-3 (3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33#abs-4 (4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/33#abs-5 (5) Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.