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§ 4a SchwHKlV — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 22.03.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.