Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-1 (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-3 (3) (weggefallen)

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