Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-1 (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-3 (3) (weggefallen)