Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-1 (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.