Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4?asof=2021-03-04#abs-1 (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4?asof=2021-03-04#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlDlStatG/4?asof=2021-03-04#abs-3 (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.

§ 3 § 5