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§ 4 HdlDlStatG — Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) (weggefallen)