Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/29#abs-1 (1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist
berechtigt, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Im Falle des Buchst. b kann der Rat des Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/29#abs-2 (2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/29#abs-3 (3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.