Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-1 (1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an

a)
Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben gemäß § 2 Buchst. a,
b)
klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
c)
klassifizierten Althalden und -restlöchern

anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-2 (2) Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei

a)
HaldenPlanung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
b)
RestlöchernPlanung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
c)
Halden und RestlöchernWechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-3 (3) Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-4 (4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten:

a)
Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
b)
Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.

Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-5 (5) Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-6 (6) Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2).
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
*2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).

§ 6 § 8