Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-1 (1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an
anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-2 (2) Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-3 (3) Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-4 (4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten:
Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-5 (5) Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/7#abs-6 (6) Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2).
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
*2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).