Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-1 (1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-2 (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-3 (3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-4 (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 obliegt, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-5 (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise oder den fachlich zuständigen Stellvertretern oder hauptamtlichen Ratsmitgliedern oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-6 (6) Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 kann
eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/28#abs-7 (7) Für die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).