Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/30#abs-1 (1) Die Anzeigen gemäß § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restlöcher sind spätestens 4 Wochen vor dem Betreiben bzw. Herstellen und die Stillegung ist spätestens 8 Wochen vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/30#abs-2 (2) Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen Angaben auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern eingereicht wurden und Änderungen nicht eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/30#abs-3 (3) Für die technische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 2 sind die Angaben zu den Buchstaben i, j und k und die zeichnerischen Unterlagen gemäß Buchst. l bis 31. Juli 1982 fertigzustellen. Unterlagen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern angefertigt wurden und bei denen keine Änderungen eingetreten sind, können verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/30#abs-4 (4) Für Halden und Restlöcher, die nach dem 31. Januar 1981 entstehen, ist die technische Dokumentation spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten oder Maßnahmen an Halden und Restlöchern fertigzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/30#abs-5 (5) Die Weiterleitung der Anzeigen gemäß § 6 zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster regelt der Rat des Bezirkes.