Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 19
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Anzeichen von Rutschungen in der Nähe von zu schützenden Objekten sind die Böschungen bzw. Böschungssysteme einschließlich der gefährdeten Bereiche oberhalb und unterhalb von Böschungen durch spezielle Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren.