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§ 19 HaldeRlAnO

Anordnung über Halden und Restlöcher

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bei Anzeichen von Rutschungen in der Nähe von zu schützenden Objekten sind die Böschungen bzw. Böschungssysteme einschließlich der gefährdeten Bereiche oberhalb und unterhalb von Böschungen durch spezielle Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren.