Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/18#abs-1 (1) Bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind mindestens jährlich zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/18#abs-2 (2) Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/18#abs-3 (3) Die Kontrollen sind grundsätzlich auch auf die Beobachtung des freien Wasserspiegels und des Grundwasserspiegels auszudehnen, wenn von diesen böschungsverändernde Einwirkungen zu erwarten sind, insbesondere wenn sich infolge Veränderungen der Vorflut oder Wasserentnahme größere Spiegelschwankungen in kurzen Zeiträumen ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/18#abs-4 (4) Über das Ergebnis der Kontrollen sowie über die Durchführung von Maßnahmen ist durch die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs einzusetzenden Kontroll- bzw. Durchführungsbeauftragten unter Angabe des Datums und ihrer Namen Nachweis zu führen.