Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/11#abs-1 (1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feldversuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/11#abs-2 (2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungszüchtung von Populationen insbesondere unter Verwendung von Saatgutproben der betreffenden Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten Protokolle.