Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 5 Zulassung einer Population
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/5#abs-1 (1) Eine Population ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/5#abs-2 (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Angaben über die Zulassung einer Population.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/5#abs-3 (3) Die Zulassung einer Population kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/5#abs-4 (4) Das Bundessortenamt unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über die Zulassung einer Population.