Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/12#abs-1 (1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zweimal amtlich zu besichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/12#abs-2 (2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hundert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutproben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu untersuchen sind.