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§ 11 HaGeWeMaSaatVerkV — Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feldversuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen durch.

(2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungszüchtung von Populationen insbesondere unter Verwendung von Saatgutproben der betreffenden Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten Protokolle.