Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 26 Beginn und Erstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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