Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/2#abs-1 (1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/2#abs-2 (2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 HZvG →
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Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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