Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

HWNAVO

§ 1 Einrichtung eines Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/1#abs-1 (1) Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:

1. Elbestrom;

2. Nebenflüsse der Oberen Elbe;

3. Nebenflüsse der Mittleren Elbe mit Ketzerbach;

4. Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;

5. Mulden und ihre Nebenflüsse sowie Zwota;

6. Obere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse sowie obere Pleiße;

7. Untere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;

8. Spree und ihre Nebenflüsse;

9. Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/1#abs-2 (2) Einzugsgebiete von Fließgewässern, die hydrologisch keinem der Flussgebiete nach Absatz 1 zugeordnet werden können, werden einem benachbarten, hydrologisch vergleichbar reagierenden Flussgebiet nach Absatz 1 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/1#abs-3 (3) Die Flussgebiete nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Warngebiete untergliedert, welche nach hydrologischen und administrativen Kriterien so abzugrenzen sind, dass eine effektive Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/1#abs-4 (4) Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe b oder c sind. Insbesondere entbindet die Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes Teilnehmer und Dritte nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nicht von der Pflicht, sich selbstständig über Hochwassergefahren zu informieren.

§ 2