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# § 1 HWNAVO (Sachsen) — Einrichtung eines Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:

1. Elbestrom;

2. Nebenflüsse der Oberen Elbe;

3. Nebenflüsse der Mittleren Elbe mit Ketzerbach;

4. Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;

5. Mulden und ihre Nebenflüsse sowie Zwota;

6. Obere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse sowie obere Pleiße;

7. Untere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;

8. Spree und ihre Nebenflüsse;

9. Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.

(2) Einzugsgebiete von Fließgewässern, die hydrologisch keinem der Flussgebiete nach Absatz 1 zugeordnet werden können, werden einem benachbarten, hydrologisch vergleichbar reagierenden Flussgebiet nach Absatz 1 zugeordnet.

(3) Die Flussgebiete nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Warngebiete untergliedert, welche nach hydrologischen und administrativen Kriterien so abzugrenzen sind, dass eine effektive Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes gewährleistet ist.

(4) Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe b oder c sind. Insbesondere entbindet die Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes Teilnehmer und Dritte nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nicht von der Pflicht, sich selbstständig über Hochwassergefahren zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 1 HWNAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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