(1) Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:
1. Elbestrom;
2. Nebenflüsse der Oberen Elbe;
3. Nebenflüsse der Mittleren Elbe mit Ketzerbach;
4. Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;
5. Mulden und ihre Nebenflüsse sowie Zwota;
6. Obere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse sowie obere Pleiße;
7. Untere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;
8. Spree und ihre Nebenflüsse;
9. Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.
(2) Einzugsgebiete von Fließgewässern, die hydrologisch keinem der Flussgebiete nach Absatz 1 zugeordnet werden können, werden einem benachbarten, hydrologisch vergleichbar reagierenden Flussgebiet nach Absatz 1 zugeordnet.
(3) Die Flussgebiete nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Warngebiete untergliedert, welche nach hydrologischen und administrativen Kriterien so abzugrenzen sind, dass eine effektive Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes gewährleistet ist.
(4) Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe b oder c sind. Insbesondere entbindet die Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes Teilnehmer und Dritte nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nicht von der Pflicht, sich selbstständig über Hochwassergefahren zu informieren.