Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

HWNAVO

§ 5 Übermittlung der Hochwassernachrichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/5#abs-1 (1) Die Übermittlung der Hochwassernachrichten kann auf unterschiedlichen technischen Übertragungswegen erfolgen und ist auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/5#abs-2 (2) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben. Geht innerhalb von einer Stunde keine Empfangsbestätigung ein, informiert das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b die zuständige untere Wasserbehörde und der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe c die zuständige Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.

§ 4 § 6