Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 7
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 208
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 206/17Zulässigkeit der Abgabe eines Brötchen-Gutscheins bei Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels - Brötchen-GutscheinZitiert von 24
- OLG Stuttgart, 22.02.2018 – 2 U 39/17Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 19.04.2012 – 35 O 11/11 KfH
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 60/18Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen ApothekerZitiert von 9
- BGH, 06.11.2014 – I ZR 26/13Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Unsachliche Beeinflussung der Verbraucher bei der Werbung eines Optikers für eine "kostenlose Zweitbrille"; Mengenrabatt beim Kauf gleicher Waren - Kostenlose ZweitbrilleZitiert von 43
- OLG Stuttgart, 09.07.2015 – 2 U 83/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 23.04.2026 – 37 O 55/25
- OVG NRW, 31.03.2026 – 9 B 864/24
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 74/25Zulässigkeit einer Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis - Werbung für medizinisches CannabisZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7#abs-1 (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7#abs-3 (3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.