Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 4a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 05.04.2001 – I ZR 78/00Heilmittelwerberecht: Weiter Begriff der Packungsbeilage bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4a HWG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 161/11Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln als Marktverhaltensregelungen; Unzulässigkeit der auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachten Angaben mit Werbecharakter; Beachtung des Bestimmtheitsgebots bei Marktverhaltensregelungen - VoltarenZitiert von 24
- BGH, 21.09.2000 – I ZR 12/98Zitiert von 2
- VG Köln, 01.10.2013 – 7 K 5776/11Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-1 (1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-2 (2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.