Gesetze / Heilmittelwerbegesetz

HWG

§ 4a

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-1 (1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/4a#abs-2 (2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

§ 4 § 5