Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 1
Stand: 19.07.2022
Wird zitiert von 170
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.04.2001 – 6 U 228/00
- BGH, 01.02.2018 – I ZR 82/17Unlauterer Wettbewerb: Einordnung eines Koronarstents als Medizinprodukt; Anwendbarkeit des Werbeverbots für Heilmittel – GefäßgerüstZitiert von 16
- LG München II, 30.09.2021 – 17 HK O 14537/19
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 170/24(Zulässigkeit einer Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen bei einer Schönheitsoperation - Hyaluron-Nasenkorrektur)Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 05.02.2026 – 3 UKl 1/24
- BGH, 26.03.2009 – I ZR 213/06Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 23.04.2026 – 37 O 55/25
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 74/25Zulässigkeit einer Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis - Werbung für medizinisches CannabisZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 49/25
170 Entscheidungen zu § 1 HWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-2 (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-3 (3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-3a (3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-5 (5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-6 (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-7 (7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1#abs-8 (8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.