Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz
HSeeZG§ 6 Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.