Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz
HSeeZG§ 2 Eingehende Ersuchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.