Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 6 Planung der Lehrveranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/6#abs-1 (1) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Lehrverpflichtung, nicht unterschreiten. An der Dualen Hochschule Sachsen darf die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres bei wechselndem Lehrbedarf zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/6#abs-2 (2) Lehrpersonen an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes , die eine Lehrverpflichtung von zwölf und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung in der Woche 24 und am Tag sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht übersteigt. An der Dualen Hochschule Sachsen sollen Lehrpersonen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung in der Woche 24 und am Tag acht Lehrveranstaltungsstunden nicht übersteigt. Nicht ausgeglichene, zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr verfallen am Ende des fünften auf ihre Erbringung folgenden Studienjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/6#abs-3 (3) Zur Berücksichtigung erheblicher Änderungen beim Lehrbedarf in einem wissenschaftlichen Fach kann das Rektorat nach Anhörung der Lehrperson auf Antrag der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach § 4 befristet auf bis zu zwei aufeinander folgende Studienjahre erhöhen, danach ist die Zustimmung der Lehrperson erforderlich. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung bedarf der schriftlichen Begründung des Rektorats. Das Bedürfnis für die Erhöhung der Lehrverpflichtung ist jeweils nach zwei Semestern zu überprüfen. Der Umfang der Lehrverpflichtung der Lehrperson wird innerhalb der nächsten drei Studienjahre ausgeglichen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.