Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung

HSDAVO

§ 7 Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den Lehrpersonen entsprechend dem tatsächlich geleisteten Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder hochschulübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach angerechnet werden.

§ 6 § 8