Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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29.11.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (BGBl. I 1731)
BGBl. 2010 I S. 1731
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