Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 4 Zurückweisung
Stand: 10.06.2019
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 HRegGebV →
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- KG, 16.12.2011 – 25 W 94/11
- OLG Zweibrücken, 23.02.2011 – 3 W 22/11Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2010 – 20 W 196/10Zitiert von 1
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