Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 4 Zurückweisung
Stand: 10.06.2019
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 HRegGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 16.12.2011 – 25 W 94/11
- OLG Zweibrücken, 23.02.2011 – 3 W 22/11Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2010 – 20 W 196/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2010 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (BGBl. I 1731)
BGBl. 2010 I S. 1731
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.