Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 36 Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-1 (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-2 (2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 36 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.05.2021 – 3 L 170/21Zitiert von 3
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 54
- BGH, 10.07.2000 – AnwZ (B) 44/99
- BAG, 13.07.2005 – 5 AZR 435/04Zitiert von 14
- BAG, 25.02.2004 – 5 AZR 62/03Zitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 – L 4 KR 2691/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – OVG 10 B 4.09Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 23.08.2002 – 10 ME 118/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.