Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 36 Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.05.2021 – 3 L 170/21Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.11.2004 – 7 K 2290/04Zitiert von 1
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 43
- BGH, 10.07.2000 – AnwZ (B) 44/99
- BAG, 13.07.2005 – 5 AZR 435/04Zitiert von 12
- BAG, 25.02.2004 – 5 AZR 62/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 – L 4 KR 2691/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – OVG 10 B 4.09Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 23.08.2002 – 10 ME 118/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-1 (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-2 (2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.