Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 36 Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-1 (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/36#abs-2 (2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

§ 35 § 37