Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 4 Anrechenbare Kosten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 201
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 09.12.2003 – 4 U 53/03 - 11
- OLG Düsseldorf, 23.11.2010 – I-23 U 215/09
- OLG Hamm, 16.10.2008 – 17 U 1/08Zitiert von 1
- LG München II, 04.05.2023 – 2 O 25999/09
- OLG Rostock, 07.11.2007 – 2 U 2/07Architektenrecht: Wirksamkeit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor verbindlicher Beauftragung bei stufenweiser Beauftragung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 17.04.2009 – VII ZR 164/07Stundenlohnvertrag: Keine Erforderlichkeit einer Differenzierung der abgerechneten Arbeitsstunden nach einzelnen Tätigkeiten für die schlüssige Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.12.2025 – 22 U 26/25
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- OLG Dresden, 20.05.2025 – 2 U 38/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/4#abs-1 (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/4#abs-2 (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/4#abs-3 (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.