Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
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- OLG Celle, 10.07.2019 – 14 U 13/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.06.2013 – 11 Verg 8/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46#abs-1 (1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46#abs-3 (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46#abs-4 (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9