Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 – 1 VK LSA 13/18
- OLG Köln, 08.05.2023 – 19 U 79/22
- BayObLG, 29.07.2022 – Verg 16/21
- VG Gera, 29.03.2022 – 1 K 1755/20 Ge
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/47#abs-1 (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/47#abs-2 (2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.