Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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